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Aktuelle Spielstände für Ihre Livewette

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Nach § 4 Abs.

Wett-ID Platzierte Wette (Spiel / Markt) Ergebnis Einsatz Auszahlung
LW-48921 Bayern-Dortmund: Nächstes Tor Bayern @2.10 Verloren (Dortmund schoss) 20 € 0.00 €
LW-48922 Leverkusen-Stuttgart: Gesamt Tore Über 2.5 @1.80 Gewonnen (Endstand 3:1) 50 € 90 €
LW-48923 Leipzig-Frankfurt: 1. Halbzeit Unentschieden @2.40 Gewonnen (0:0 zur Halbzeit) 30 € 72 €

5 NGlüSpG darf eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist. Dem von der Klägerin eingeschalteten Wettveranstalter ist bisher nicht die nach § 4 a Abs.

1 GlüStV erforderliche Konzession bzw.

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§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG untersagt. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. die nach § 4 Abs.

Wetten auf Live Ergebnisse

Der Auffassung der Klägerin, es sei völlig unklar, was der Beklagte unter dem Begriff der Live-Wette und dem Begriff der Live-Endergebniswette verstehe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr lässt sich dem Bescheid unzweifelhaft entnehmen, dass es sich bei den von dem Beklagten untersagten Live-Wetten um Wetten während des Sportereignisses handelt. Durch die beispielhafte Aufführung von bestimmten Ereigniswetten hat der Beklagte zudem hinreichend verdeutlicht, welche Wetten er als unzulässige Ereigniswetten ansieht (vgl. Senatsbeschl. Eine detaillierte textliche Beschreibung der von der Verfügung im Einzelnen erfassten Glücksspiele ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich.

5. Live Wetten oder Pre-Match-Wetten: Welche sind besser?

Für diese Sichtweise spricht auch, dass sich wegen der nahezu unbegrenzten Möglichkeiten, neue Wettzuschnitte zu schaffen, ein fester Katalog unzulässiger Wetten nicht aufstellen lässt. Im Falle einer noch detaillierteren Beschreibung des Wettgeschehens hätte die Klägerin ansonsten die Möglichkeit, durch eine kleine Veränderung eines genau beschriebenen Spielablaufs die Untersagungsverfügung zu umgehen (vgl. Senatsbeschl. Es reicht daher aus, dass sich dem Tenor und den Gründen der Untersagungsverfügung - wie hier - entnehmen lässt, welche Arten von Wetten nicht vermittelt werden dürfen, ohne die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu riskieren. Soweit die Klägerin auf die von den obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder entwickelten Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens (Stand: 28. 1 NGlüSpG erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen erteilt worden. Schon nach der alten Rechtslage galt, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols die Schaffung eines Erlaubnisvorbehalts für das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten verfassungskonform war und nicht gegen Unionsrecht verstieß.

Sportwetten & Live-Wetten: Im Herzen der Action

Wetten auf in Sportereignissen möglicherweise eintretende Ereignisse, die nicht Wetten auf den Ausgang oder den Ausgang von Abschnitten dieser Sportereignisse nach den Spielregeln des Wettbewerbs sind, und darüber hinaus als Live-Wetten während laufender Sportereignisse, auch alle Wetten, die nicht Wetten auf das Endergebnis, d.h. auf den Ausgang dieser Sportereignisse nach dem durch den Veranstalter nach den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand oder dessen Bestandteile sind, zu vermitteln und zu bewerben. In der Begründung des Bescheids ist weiter ausgeführt, dass eine Ereigniswette eine Wette gegen Entgelt auf den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, im Sport eine Wette auf einzelne Vorgänge während eines Sportwettkampfes wie z.B. auf das erste oder nächste Tor, die nächste oder zweite gelbe oder rote Karte, den dritten Einwurf oder Freiwurf, die vierte Ecke, das fünfte Foul, das erste As oder den zweiten Doppelfehler, oder auch auf spielfremde Ereignisse wie den dritten Biss eines Gegners oder den vierten Bengalo-Wurf, sei. Solche Ereigniswetten seien Glücksspiele gemäß § 3 Abs.

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1 Satz 3 GlüStV. Sie seien weder als Live-Wetten, d.h. während des Sportereignisses, noch außerhalb dieser Zeit erlaubnisfähig. Wetten auf spielfremde Ereignisse seien ebenfalls unzulässig. Als Live-Wetten zulässige Endergebniswetten seien Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen nach dem durch den Veranstalter nach den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt dient nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern unabhängig davon den verfassungsrechtlich wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (BVerwG, Urt.

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Januar 2016, einsehbar etwa unter verweist und geltend macht, dass darin Vorgaben zur Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Wetten enthalten seien, die von dem Beklagten unzureichend beachtet worden seien, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Bewertung. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die von der Klägerin angeführten Leitlinien für den Beklagten als vorliegend zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde keine Bindungswirkung entfalten. Aber selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass zu der Frage, welche Wetten im Einzelfall nach § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 bet seriose wettanbieter schweiz GlüStV als zulässig oder unzulässig anzusehen sind, unterschiedliche Rechtsansichten vertreten werden, rechtfertigt dies nicht den Rückschluss, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung zu unbestimmt ist. Der Einwand der Klägerin, die von ihr vermittelten und beworbenen Wetten seien zu Unrecht als unzulässig bezeichnet worden, weil sie weder Ereigniswetten noch Live-Abschnittswetten seien, und ihre Kritik an der aus ihrer Sicht bestehenden Unbestimmtheit der gesetzlichen Bestimmungen der § 21 Abs.

Die Plattform

1 und 4 GlüStV beziehen sich auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und stellen nicht die hinreichende Bestimmtheit der Untersagungsverfügung in Frage. 1.3 Das Vorbringen der Klägerin ist auch nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlich in Frage zu stellen. 1.3.1 Der Beklagte hat die streitigen Ereigniswetten und Live-Wetten zu Recht auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. Das Unionsrecht verlangt selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols keine - und erst recht keine sofortige - Öffnung des Marktes für alle Anbieter ohne präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urt.

Risikomanagement und Disziplin

Gemeinsam sei diesen Endergebnissen, dass sie von einzelnen Wettkampfbeteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres willkürlich herbeiführbar seien. Abschnittswetten, d.h. Wetten auf den Ausgang von nach den Regeln des Wettbewerbers vom Veranstalter festgelegten Teilen von Sportereignissen in ausreichender Größenordnung (Abschnitte), seien zwar außerhalb der Zeit der Sportveranstaltung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zulässig, nicht jedoch als Live-Wetten während des bewetteten Sportereignisses und auch nicht auf Anderes als auf den Ausgang, d.h. das sportliche Ergebnis, des Abschnitts.

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Live-Abschnittswetten würden wie Ereigniswetten vor allem aus Gründen der Sucht-, Manipulations- und Kriminalitätsgefahr nicht vom Verbot der Live-Wetten ausgenommen. Die Klägerin vermittele Ereigniswetten, insbesondere Live-Ereigniswetten, und Abschnittswetten auf Anderes als den Ausgang der Abschnitte. Damit halte sie sich nicht im Rahmen des noch Erlaubnisfähigen. Der Beklagte hat mit diesem Regelungsinhalt eine ausreichende Konkretisierung der der Klägerin untersagten Sportwetten vorgenommen. Die Verfügung ist insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen zulässigen Endergebniswetten und unzulässigen Ereigniswetten hinreichend bestimmt. Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht (BVerwG, Urt. Dass in Bezug auf den in § 4 Abs.

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Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Der Klägerin ist für das Vermitteln der hier untersagten Ereigniswetten und Live-Wetten vom Beklagten nicht die nach § 22 Abs. 4 Satz 1 NGlüSpG erforderliche Erlaubnis erteilt worden. Eine Erlaubniserteilung kommt auch nicht in Betracht. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt eine andere Beurteilung geboten ist, ist nicht ersichtlich (Senatsbeschl.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (Urt. v.

4.2.2016 - C-336/14 -, NVwZ 2016, 369, juris) gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

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Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (st. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. Für die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung reicht es dabei aus, wenn die Glücksspielarten bezeichnet und durch die Aufzählung von Beispielen, die erkennbar Anlass für das Einschreiten der Glücksspielaufsicht waren, in der Begründung des Bescheides konkretisiert werden (BVerwG, Urt. Einer detaillierten textlichen Beschreibung der von der Verfügung im Einzelnen erfassten Glücksspiele bedarf es dagegen nicht (vgl.

Marktanalyse im Fußball

auch Senatsurt. Nach diesen Maßstäben bestehen keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung hinreichend bestimmt ist. Der Beklagte hat der Klägerin mit seinem Bescheid vom 13. Juni 2016 in der Fassung des Bescheides vom 5. Dezember 2017 untersagt, Ereigniswetten, d.h.